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Dienstleistungen

Prüfungsleistungen zum Wirtschaftsprüfungsexamen anrechnen lassen

Um Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin zu werden, müssen Sie das Wirtschaftsprüfungsexamen ablegen.

Wenn Sie bestimmte Prüfungsleistungen bereits in vorherigen Studiengängen erbracht haben, verkürzt sich Ihr Examen um das jeweilige Prüfungsgebiet (Modul).

Bei der Anrechnung von Prüfungsleistungen gibt es zwei Varianten:

  • Der Studiengang, aus dem Ihre Prüfungsleistung stammt, wurde bereits von der Prüfungsstelle anerkannt. Dann müssen Sie nur die Leistungsnachweise einreichen.
  • Der Studiengang, aus dem Ihre Prüfungsleistung stammt, wurde noch nicht von der Prüfungsstelle anerkannt. Dann müssen Sie eine Bestätigung der Gleichwertigkeit einreichen und die Leistungsnachweise beilegen.

Die Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen legt fest, ob die Prüfungsleistungen gleichwertig sind.

Voraussetzungen

  • Ihre Hochschule und der Studiengang sind bereits für die Anrechnung anerkannt oder
  • Ihre abgelegten Prüfungen entsprechen nach Inhalt, Form und Umfang der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung und
    • das von Ihnen belegte Haupt- oder Schwerpunktfach entspricht in den wesentlichen Inhalten eines folgender Prüfungsgebiete:
      • Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und
      • Wirtschaftsrecht und
    • Sie haben die Prüfungsleistung in einem der beiden Fächer erbracht und
    • Sie haben die Prüfungsleistungen in einem Studium erbracht, das spätestens am 17. Juni 2009 begonnen wurde. Bei Studienbeginn nach dem 17. Juni 2009 ist keine nachträgliche Anrechnung möglich.
  • Sie haben den Studiengang, aus dem die Leistungsnachweise stammen, innerhalb der letzten 8 Jahre erfolgreich abgeschlossen.

Verfahrensablauf

Ihren Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen stellen Sie, wenn Sie sich zum Wirtschaftsprüferexamen anmelden.

  • Prüfen Sie auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer, ob Ihre Hochschule und Ihr Studiengang bereits für die Anrechnung anerkannt ist.
  • Wenn Ihr Studiengang bereits anerkannt ist:
    • Fügen Sie die Leistungsnachweise den Formularen und Unterlagen zur Prüfungsanmeldung bei
  • Wenn Ihr Studiengang noch nicht anerkannt ist:
    • Laden Sie das Formular "Bestätigung der Gleichwertigkeit von Leistungsnachweisen" herunter.
    • Legen Sie Leistungsnachweise bei.
    • Lassen Sie das Formular von Ihrer Hochschule ausfüllen.
  • Schicken Sie alle Unterlagen schriftlich oder elektronisch mit qualifizierter Signatur an die zuständige Stelle.
  • Die Landesgeschäftsstelle prüft Ihren Antrag.

Zusammen mit der Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen erfahren Sie, welche Prüfungsleistungen Ihnen angerechnet werden.

Fristen

Ihr Antrag zur Anrechnung muss vorliegen, wenn Sie die Zulassung zum Examen beantragen.

Anmeldefristen:

  • Wenn Sie die Prüfung im ersten Halbjahr ablegen möchten: 31. August des Vorjahres
  • Wenn Sie die Prüfung im zweiten Halbjahr ablegen möchten: letzter Februartag (28. beziehungsweise 29. Februar) desselben Jahres

Gültigkeit von Leistungsnachweisen bei Anrechnung:

  • Nicht älter als 8 Jahre nach Abschluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnachweise stammen. Dabei zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie den Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen stellen.

Unterlagen

  • Leistungsnachweise über die in Ihrer Hochschulausbildung erbrachten gleichwertigen Prüfungsleistungen
  • Wenn Ihr Studiengang noch nicht von der Prüfungsstelle anerkannt wurde: das von Ihrer Hochschule ausgefüllte Antragsformular

Kosten

Verbindliche Auskunft über die von Ihnen geforderten Prüfungen (Erfüllung oder Befreiung von Zulassungs-Voraussetzungen, Anrechnung von Prüfungsleistungen): EUR 50,00

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer entspricht derjenigen für den gesamten Zulassungsantrag. Sie erhalten die Zulassung in der Regel mindestens drei Wochen vor der ersten schriftlichen Modulprüfung.

Zuständigkeit

Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer Baden-Württemberg

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 10.01.2020 freigegeben.